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Waffenschein ist im Waffenrecht die Erlaubnis zum Führen bestimmter Schusswaffen.

Anwendungsbereich

Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Dazu bedarf es einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis zum Führen wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine Schusswaffe geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren. Der Waffenschein dokumentiert die behördliche Erlaubnis, eine Waffe zu führen, wenn auch nicht immer und überall: Das Waffengesetz schreibt Einschränkungen bei Veranstaltungen, Festen oder Aufzügen vor. Er ist abzugrenzen von:

Waffenbesitzkarte

Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nur zum Führen der Waffe, nicht aber zum Besitz. Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Der Transport einer Waffe ohne Erlaubnis zum Führen (ohne Waffenschein) durch den Besitzer ist erlaubt, wenn die Waffe nicht zugriffs- und nicht schussbereit transportiert wird. Das bedeutet konkret, dass sich in keiner Form Munition in der Waffe befindet – sie also nicht geladen ist – und sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.[1] Zudem muss der Transport mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis zu tun haben.

Jagdschein

Bei Jägern tritt an die Stelle des Waffenscheins der Jagdschein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), der das Führen der Jagdwaffe zur berechtigten Jagdausübung erlaubt (§ 13 Abs. 6 i. V. mit Abs. 1 WaffG).

Der Jäger darf Jagdwaffen überdies zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Waffenschein führen. Er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z. B. während der Fahrt zum und vom Revier, die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Waffenschein führen (§ 13 Abs. 6 WaffG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Jäger im Besitz eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins ist.

Voraussetzung

Die Erteilung von Waffenscheinen an Privatpersonen ist sehr selten; Waffenscheine erhalten in der behördlichen Praxis nahezu ausschließlich Werttransportunternehmer und Bewachungsunternehmer. Die Rechtsprechung verlangt für die Frage der Geeignetheit, dass der konkrete Waffenführer nach seinen persönlichen Lebensumständen und im Hinblick auf beachtliche Gefährdungssituationen in der Lage ist, einen Angriff wirksam abzuwehren. Schon dieses Erfordernis wird bei Privatpersonen oft bezweifelt, da Angreifer in der Regel das Überraschungsmoment und die Möglichkeit der Waffenführung in eine Verbrechensplanung einbeziehen.[2] Erforderlichkeit setzt voraus, dass sich die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen, z. B. durch bauliche Maßnahmen, Änderungen des Eigenverhaltens und der Lebensgewohnheiten oder sonstige Schutzvorkehrungen beseitigen lässt.[3] Wer beruflich regelmäßig größere Mengen Bargeld zu transportieren hat, kann das Überfallrisiko durch regelmäßig wechselnde Routen und Einsatzzeiten verringern.

Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt, danach ist sie zu verlängern. Die Verlängerung alle drei Jahre ist immer mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verbunden. Zuständig sind Kreisverwaltungsbehörden wie die Landratsämter oder in kreisfreien Städten die Ordnungsämter. Voraussetzung für die Erteilung sind Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und vor allem ein Bedürfnis. Dazu muss man glaubhaft machen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt.

Bewachungsunternehmen erhalten bei entsprechendem Bedürfnis einen Waffenschein. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend“ erfordert. In der Regel bei Geld-/Werttransporten und Personenschutz. Die Angestellten des Unternehmens, welche die eingetragenen Waffen führen dürfen, werden namentlich auf Seite 3 des Waffenscheins als Verfügungsberechtigte eingetragen.

Kleiner Waffenschein

Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt.

Mehr dazu hier.