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Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. Würgehölzer, Springmesser oder Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.

Der Begriff „Führen“ im Sinne des Gesetzes beschreibt die Ausübung tatsächlicher Gewalt über einen Gegenstand außerhalb des befriedeten Besitztums. In nachstehender Tabelle bezieht sich dieser Begriff allgemein auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Nach § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Waffen ein Waffenschein ausgegeben, insbesondere nicht für Druckluftwaffen (Ausnahme: Druckluftwaffe zur Immobilisation von Tieren). Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden).

Jagdlich ist der Begriff „Führen“ vom Begriff „Transport“ zu unterscheiden. Hier wird die Waffe bereits geführt, wenn sie zum Zwecke der Jagd befördert wird (also bereits mit dem Entnehmen aus dem Waffenschrank). Sie darf jedoch erst im Jagdrevier zur Ausübung der Jagd schussbereit (auch unterladen) sein. Es gilt zudem, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), hier konkret die UVV Jagd, zu beachten. Diese verbietet u. a. das Befördern einer Waffe im Auto, in deren eingeführtem Magazin und/oder Patronenlager sich eine Patrone befindet. Auf dem Weg ins Revier dürfen Jäger ihre Waffe – allerdings mit Einschränkungen – führen. Bei der Fahrt zum Revier darf die ungeladene Waffe daher im Innenraum des Fahrzeugs statt im verschlossenen Kofferraum transportiert werden. Diese Erleichterung ergibt sich aus der Formulierung im Waffengesetz, die das Führen der Waffe bei der Jagd „und im Zusammenhang damit“ erlaubt. Hierzu zählt zum Beispiel auch der Einsatz bei einem Wildunfall.

Beim Kauf von Kurzwaffen und deren Munition werden Jägern keine Privilegien zugebilligt. Sie benötigen ebenso ein Bedürfnis und eine Erwerbserlaubnis in der Waffenbesitzkarte wie Schützen. Allerdings gilt die Jagd selbst als Bedürfnis für zwei Kurzwaffen – in der Regel ein Kleinkaliber für die Fallenjagd und ein kräftiges Kaliber für den Fangschuss auf Schalenwild. Eine Jagdwaffe wird transportiert, wenn sie zu jedem anderen Zweck (Schießstand oder Büchsenmacher) befördert wird. Hierbei muss die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle aus nicht erreichbar ist).

Sportschützen dürfen ihre Waffe nicht „führen“, sondern nur (zum Schießstand oder Büchsenmacher) „transportieren“. Es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Transport einer Jagdwaffe.

Mehr dazu finden Sie auch hier.